Ja, der Handel mit second hand Software, die erstmalig in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Urhebers (also des Herstellers) in den Verkehr gebracht worden ist, ist rechtmäßig. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 3.7.2012 entschieden. Im Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen bestätigt.
Selbstverständlich – vorausgesetzt es handelt sich bei der Software um eine updateberechtige Version. Generell gelten für den Zweitbesitzer einer Softwarelizenz dieselben Rechte wie für den Erstkäufer, oder anders ausgedrückt: Beim Ver- bzw. Einkauf gebrauchter Software-Lizenzen bleiben die ursprünglichen Rechte enthalten; das gilt für Updates ebenso wie Patches und Downgrades.
Der Handel mit gebrauchter Software ist laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012 in allen Ländern der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums zulässig.
Sie finden in unserem Lizenzportal alle gebrauchten Softwarelizenzen ab Juli 2018.
Benötigen Sie Informationen zu Lizenzen die weiter zurückliegen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.
Nicht bei macle. Software unterliegt im Gegensatz zu Hardware keinem materiellen Verschleiss. Daher unterscheiden sich gebrauchte Lizenzen funktional nicht von neuen. Dem Käufer entstehen somit keinerlei Nachteile gegenüber dem Neuerwerb. Im Gegenteil: Etliche Software-Versionen, die in Unternehmen, Behörden etc. noch eingesetzt werden, sind als Neuware gar nicht mehr erhältlich. Dann bietet der Zweitmarkt für Software die einzige Möglichkeit, diese zu beschaffen. Der Erwerb von used Software über macle erfolgt rechtskonform und herstellerkonform. Er stellt eine äußerst kostengünstige Alternative zum Kauf neuer Computerprogramme dar – mit Einsparmöglichkeiten von bis zu 70%.
Im Urteil Art. 12, Abs. 2 des Schweizer Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) heißt es „Gebrauchte Software darf grundsätzlich auch in der Schweiz gekauft und verkauft werden, soweit die Software vom Urheber mit dessen Zustimmung veräußert wurde.“
Und weiter „Hat ein Urheber (…) ein Computerprogramm veräußert oder der Veräußerung zugestimmt, darf dieses gebraucht oder weiterveräußert werden.“ Am 4.Mai 2011 gab es darüber hinaus beim Kantonsgericht in Zug ein positives Urteil gegen Adobe.
Zudem liegt die Zustimmung des Herstellers beim Erstverkauf durch den Verkauf an sich schon definitiv vor.
In einem Audit geht es den Herstellern darum, die eingesetzte Software zu plausibilisieren, sprich die Lizenzierung zu prüfen. Die Rechtslage ist eindeutig und die Urteile des Europäischen und des Bundesgerichtshofs überlagern die herstellereigenen Bestimmungen und Klauseln. Das wissen auch die Hersteller.
Ein Verweis auf die gültige Rechtslage sollte genügen, um die Einwände auszuräumen. Sie können das Audit für Ihre gebrauchte Software sogar gänzlich ablehnen. Auch hier gilt nämlich der Erschöpfungsgrundsatz: Verkauft ist verkauft; dem Hersteller steht es bei Gebrauchtsoftware gar nicht mehr zu, diese zu plausibilisieren.
Ja, macle gewährt Rabatte auf große Volumina gebrauchter Softwarelizenzen. Fordern Sie gleich Ihr individuelles Angebot an und fragen Sie uns nach dem Mengenrabatt!
Seriöse Anbieter gebrauchter Softwarelizenzen sorgen in klar definierten Prozessen inklusive Dokumentation für einen rechtssicheren Lizenztransfer.
Leider nein. macle kauft und verkauft gebrauchte Software-Lizenzen ausschließlich aus gewerblicher Nutzung und ausschließlich an gewerbetreibende Unternehmen, Verbände, Vereine, Behörden sowie an soziale und gesundheitliche Einrichtungen.
Ja, auch das ist erlaubt. So bestätigte der BGH zuletzt im Dezember 2014: Gebrauchte Software darf auch dann einzeln verkauft werden, wenn sie zuvor als Volumenlizenzpaket, also als Bündel von Einzellizenzen, erworben wurde. Natürlich dürfen dabei nur so viele Lizenzen verkauft werden, wie ursprünglich im Paket enthalten waren. Eine wundersame Lizenzvermehrung durch die Aufsplittung von Einzellizenzen ist verständlicherweise weiterhin untersagt.
Nein. Eine Zustimmung des jeweiligen Herstellers zum Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen ist laut Urteil des Bundesgerichtshofes nicht erforderlich. Das Urheberrecht des Herstellers erschöpft sich demnach mit dem Erstverkauf seiner Software-Kopien in der EU.
Wir verwenden Dienste von Drittanbietern, die uns helfen, unser Webangebot zu verbessern (Website-Optimierung).
Um diese Dienste verwenden zu dürfen, benötigen wir Ihre Einwilligung.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendig sind
Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Präferenz-Cookies ermöglichen einer Webseite sich an Informationen zu erinnern, die die Art beeinflussen, wie sich eine Webseite verhält oder aussieht, wie z. B. Ihre bevorzugte Sprache oder die Region in der Sie sich befinden.
Optional sind
Marketingcookies, welche zum Optimieren unseres Onlineangebotes dienen. Diese übermitteln unter Umständen Daten an Dritte.